Welche Möglichkeiten geschädigte Mandanten haben
12.10.2015 – Zahlreiche Verfahrensordnungen staatlich anerkannter Gütestellen verlangen, dass ein Anwalt seine Bevollmächtigung zum Güteantrag nachweist. Üblicherweise geschieht dies durch Beifügung einer Vollmacht zum Güteantrag. In mehreren von uns vertretenen Fällen haben die zunächst beauftragten Anwälte dem Güteantrag keine Vollmacht beigefügt. In einigen Fällen wussten die Mandanten nicht einmal von einem solchen Schlichtungsantrag. Die Anleger verloren ihre Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund der im Güteverfahren fehlenden Vollmacht.
Schriftliche Vollmacht nicht beigefügt
Ein Rentner aus Niedersachsen, den die Sparkasse Hildesheim zur Investition von 100.000 € in einen Schiffsfonds riet, suchte Hilfe bei einer badischen Kanzlei, die aggressiv Werbung machte. Seine aussichtsreiche Klage wurde vom Landgericht Hildesheim abgewiesen, da seine Ansprüche verjährt waren. Die Verfahrensordnung der Gütestelle, bei der Ende 2011 ein Schlichtungsantrag eingereicht wurde, verlangte die Beifügung einer schriftlichen Vollmacht zur Hemmung der Verjährung. Diese Vollmacht fügte die Kanzlei jedoch nicht bei. Das Oberlandesgericht Celle verwarf die Berufung gegen das Urteil. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden, ob er die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zulässt. Sollte die Revision nicht zugelassen werden und der Schadensersatzanspruch als verjährt gelten, steht die Pflichtverletzung der Kanzlei fest, was eine Haftung der Anwälte bedeutet.
Bevollmächtigung nicht nachgewiesen
Wir vertreten einen geschädigten CMI-Anleger, der in die Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe (SKR) investiert hat. Die ursprünglich für ihn tätige Frankfurter Kanzlei stellte bereits 2009 einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle. Laut Verfahrensordnung der Gütestelle musste der Anwalt die Vollmacht seines Mandanten in geeigneter Form nachweisen. Die Kanzlei versäumte jedoch, diesen Nachweis zu erbringen, vermutlich aufgrund eines Übersehens der entsprechenden Regelung. Dieses Versäumnis hatte für unseren Mandanten teure Folgen: Seine Schadensersatzklage gegen Clerical Medical über mehr als 300.000 € wurde auch in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Bamberg rechtskräftig abgewiesen. Nun sind wir beauftragt, die früher für ihn tätigen Anwälte auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Pflichten des Anwalts im Hinblick auf die Stellung eines Güteantrags
Im Rahmen eines erteilten Mandats ist der Anwalt verpflichtet, wirksam die Verjährung zu hemmen. Verlangen die Verfahrensordnungen der von ihm ausgewählten und angerufenen Gütestellen die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, muss er diese dem Güteantrag beifügen, um den mit dem Güteantrag bezweckten Erfolg nicht zu gefährden. Verstößt der Anwalt gegen diese Verpflichtung und unterlässt es, eine Vollmacht beizufügen oder aber auch dadurch, dass er einen nicht ausreichend individualisierten Güteantrag stellt und verjähren infolgedessen die Ansprüche seines Mandanten, ist er für den entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet.
Sind auch Sie von derartigen Anwaltsfehlern betroffen? Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co