Nachfolgend einige interessante Urteile zur Anwaltshaftung:
Zu den Anforderungen an den Anwalt im Zusammenhang mit der Prüfung von Verjährungsfristen
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2014 – 10 U 1/12
Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehören die Pflicht zur Belehrung über das Ergebnis einer Sach- und Rechtsprüfung und die Pflicht, Schäden des Mandanten zu verhüten. Der Rechtsanwalt muss verhindern, dass dem Auftraggeber rechtliche Nachteile durch Zeitablauf entstehen und dafür Sorge tragen, dass die Rechte des Mandanten gegen eine drohende Verjährung gesichert werden. Weil die Versäumung von materiellen und prozessualen Fristen in der Regel für den Mandanten zu endgültigen Rechtsverlusten führt, muss der Anwalt vor der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts eine sorgfältige Überprüfung von möglicherweise zu beachtenden Fristen durchführen. Maßstab der für den Rechtsanwalt geltenden objektiven Pflicht ist dabei ein gewissenhafter (Durchschnitts -) Anwalt, der die allgemein anerkannten Erfordernisse der anwaltlichen Berufsausübung unter den konkreten Umständen beachtet.
Haftung des Anwalts auf Schadenersatz setzt Leistungsfähigkeit des Gegners im Vorverfahren voraus
BGH, Beschluss vom 24.10.2013 – IX ZR 164/11
Wird ein Rechtsanwalt wegen der Vereitelung eines Anspruchs seines Mandanten durch einen Anwaltsfehler (z.B. verjähren lassen eines Anspruchs) in Regress genommen, setzt seine Verurteilung voraus, dass der Anspruch gegen den Gegner im Vorverfahren überhaupt durchsetzbar gewesen wäre. Wäre der Gegner nicht in der Lage gewesen, die ursprünglich geltend gemachte Forderung zu bezahlten, war der Anwaltsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden.
Schadenersatzanspruch der Rechtsschutzversicherung gegen Anwalt bei Erhebung einer aussichtslosen Klage
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013 – I 9 U 147/12
Erhebt ein Rechtsanwalt eine aussichtslose Klage, ohne seinen Mandanten über die damit verbundenen Risiken zu belehren, und kommt es zur Abweisung der Klage, so kann die Rechtsschutzversicherung des Mandanten ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt zustehen. Eine abgegebene Deckungszusage der Versicherung schließt den Schadenersatzanspruch nicht aus.
Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten umfassend prüfen und den Mandanten vor dem Hintergrund seiner Prüfung belehren.
BGH Urteil vom 10.05.2012 – IX ZR 125/10
Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage. Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen.
Haftung des Anwalts, der nicht den gefahrlosesten und sichersten Weg vorschlägt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 – 24 U 39/11
Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages in den Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind.
Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.
Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie die Dinge abgelaufen wären, wenn der Rechtsanwalt die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie jenes Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre.
Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Mandanten günstigeren Feststellungen zu rechnen gewesen wäre. Wenn dabei im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Gericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Dabei ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, der auch dem Ausgangsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden wäre. Die Darlegungs- und Beweislast im Regressprozess richtet sich grundsätzlich nach der Darlegungs- und Beweislast im Ausgangsverfahren
Anwaltshaftung bei Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 18.12.2008, IX ZR 179/07
Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des BGH hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des BGH übersehen hat.
Die Pflichtverletzung hat nicht ohne Weiteres die Schadenersatzpflicht des Anwalts zur Folge. Das Regressgericht muss selbstständig prüfen, wie der Ausgangs-Rechtsstreit zu entscheiden gewesen wäre. An die Rechtsauffassungen des Gerichts des Vorprozesses ist das Regressgericht nicht gebunden