Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Anwälte richtet sich nach den §§ 194 ff. BGB. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Mandant erkennen kann, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einem Urteil vom 29. Oktober 2020 (IX ZR 10/20) bestätigt.
Beginn der Verjährungsfrist
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gleichzeitig muss der Mandant Kenntnis von den Umständen haben, die den Anspruch begründen, sowie von der Person des Anwalts als Schuldner. Dies ist in § 199 Abs. 1 BGB geregelt.
Ein Beispiel: B verliert am 10.01.2021 in erster Instanz, weil die Klage zu spät eingereicht wurde. Die Berufung wird am 10.12.2022 zurückgewiesen, und das Urteil wird dem Anwalt am 21.12.2022 zugestellt. Am 02.01.2023 erfährt B durch eine E-Mail des Anwalts, dass keine Rechtsmittel mehr möglich sind. Damit beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026.
Verschlechterung der Vermögenslage
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt entsteht, wenn dessen Fehler die Vermögenslage des Mandanten verschlechtert. Es reicht aus, dass ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, ohne dass die genaue Höhe feststehen muss. Der BGH hat dies in einem Urteil (IX ZR 104/18) klargestellt.
Kenntnis der Pflichtverletzung und Verjährungsbeginn
Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Anwalts als Schuldner Kenntnis erlangt hat. Es reicht nicht aus, dass der Mandant lediglich den Rechtsverlust erkennt. Er muss sich der Umstände bewusst sein, die auf einen Fehler des Anwalts hinweisen. Der BGH betont, dass die Verjährung nicht beginnt, wenn der Anwalt weiterhin zu Rechtsmitteln rät oder gegenüber dem Mandanten behauptet, keinen Fehler gemacht zu haben.
Kein Verjährungsbeginn ohne Kenntnis des Fehlers
Wenn der Mandant den Fehler des Anwalts nicht kennt, kann die Verjährung über die regulären drei Jahre hinausgeschoben sein. Der Verjährungsbeginn hängt in solchen Fällen davon ab, wann der Mandant durch eine Beratung zur Anwaltshaftung vom Fehler erfährt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Schadenersatzansprüche nach 10 Jahren ab Entstehen des Anspruchs verjähren, unabhängig von der Kenntnis des Mandanten (§ 199 Abs. 4 BGB). Diese Frist ist genau zu berechnen.
Risiken unbedachter Äußerungen und Verjährungsbeginn
Mandanten sollten vorsichtig sein, wenn sie einen Anwalt aufgrund einer vermuteten Pflichtverletzung auffordern, seine Haftpflichtversicherung zu informieren. Der BGH entschied, dass die Verjährung bereits dann beginnt, wenn der Mandant seinen Anwalt zur Benachrichtigung des Haftpflichtversicherers auffordert. In einem solchen Fall nimmt das Gericht an, dass der Mandant bereits Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte. Das Urteil (BGH, 29. Oktober 2020 – IX ZR 10/20) verdeutlicht die Gefahr, dass unbedachte Äußerungen gegenüber dem eigenen Anwalt den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzen können. Mandanten sollten daher frühzeitig einen auf Anwaltshaftung spezialisierten Anwalt konsultieren.