Verjährung von Anwaltshaftung

Auch Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung unterliegen der Verjährung.

Nach den einschlägigen Verjährungsvorschriften beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, an dem der Mandant Kenntnis davon hat oder bei Anwendung der auch in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt haben müsste, dass der Anwalt bei der Mandatsbearbeitung einen Fehler gemacht hat. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Gericht eine für den Mandanten nachteilige Entscheidung gefällt hat. Es kommt nicht darauf an, ob eine Änderung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte. Daher beginnt die Verjährung in der Regel mit der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.

Wenn Sie Zweifel daran haben, ob Ihr Anwalt das ihm übertragene Mandat korrekt wahrgenommen hat oder befürchten, dass ihm dabei Fehler unterlaufen sind, empfiehlt es sich, frühzeitig eine zweite Meinung einzuholen, um keine Fristen oder erforderliche Maßnahmen zu versäumen.