Der Anwalt ist Ihnen zum Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verpflichtet, wenn er eine (oder mehrere) der ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten verletzt hat. Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. In meinem Blog anwaltshaftung.de finden Sie zahlreiche Beispiele für anwaltliche Pflichtverletzungen.
Welche einzelnen Pflichten der Anwalt zu erfüllen hat, richtet sich nach dem Inhalt und Umfang seines Auftrags sowie den Umständen des Einzelfalls. Allerdings gibt es auch so genannte Kardinalpflichten, die sich wie folgt beschreiben lassen:
- Der Rechtsanwalt hat das vom Mandanten angestrebte Ziel und den maßgeblichen Sachverhalt, zu dem auch bereits geltend gemachte bzw. mögliche Einwände des Gegners gehören, zu klären. Dazu gehört auch, dass er gemeinsam mit dem Mandanten den Sachverhalt aufklärt.
- Der Rechtsanwalt hat diesen Sachverhalt hinsichtlich seiner rechtlichen Erheblichkeit für das angestrebte Ziel zu prüfen. (Trägt der Sachverhalt den Anspruch des Mandanten?)
- Der Rechtsanwalt muss den Mandanten über das Ergebnis seiner Sach- und Rechtsprüfung informieren, auf sich ergebende Bedenken, Zweifel und Risiken hinweisen und die für die Erreichung des Ziels geeigneten Wege aufzeigen. Dabei muss er dem Mandanten „den sichersten Weg“ aufzeigen.
- Der Rechtsanwalt muss ferner darauf achten, dass dem Auftraggeber kein vorhersehbarer und vermeidbarer Schaden entsteht.
Aus diesen Kardinalpflichten folgen eine Vielzahl von Einzelpflichten, die die äußerst umfangreiche Rechtsprechung zur Anwaltshaftung in den zurückliegenden Jahrzehnten herausgearbeitet hat. Welche davon in Ihrem Fall zutreffen, erfordert eine gründliche Prüfung Ihres Einzelfalls.
Eine Haftung und damit eine Schadenersatzverpflichtung kommen allerdings nur dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung für den Eintritt eines Schadens ursächlich war. Juristen sprechen hier von Kausalität. Es muss also zum Schluss feststehen, dass Sie ohne die Pflichtverletzung des Anwalts das Ziel ihrer Klage erreicht oder, wenn Sie verklagt waren, die gegen Sie gerichtete Klage abgewehrt hätten.