Anwaltshaftung – Schadensersatz bei Anwaltsfehlern

Auch wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf stets gewissenhaft und sorgfältig ausüben sollte, passieren wie in jeder anderen Berufsgruppe, auch unter den Rechtsanwälten mitunter Fehler. Nicht umsonst heißt es: „Wo gehobelt wird, fallen Späne.“

Kommt es in Folge einer anwaltlichen Pflichtverletzung zu einem Schaden, besteht für den Mandanten oft ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt. Die Durchsetzung dieser Anwaltshaftung ist einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte.

Schnellübersicht

Was bedeutet Anwaltshaftung?
Vertragspflichten des Anwalts
Pflichtverletzung des Anwalts
Was bedeutet Schadensersatz?
Verjährung von Anwaltshaftung

Was bedeutet Anwaltshaftung?

Unter Anwaltshaftung versteht man die Haftung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten. Grundlage dieser Haftung ist der zwischen Anwalt und Mandant geschlossene Vertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag gilt.

Für einen Schadensersatzanspruch des Mandanten ist zunächst eine Verletzung einer Pflicht aus dem Mandatsvertrag erforderlich. Eine bloße Pflichtverletzung allein reicht jedoch nicht aus, um im Regressprozess erfolgreich zu sein. Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass dem Mandanten durch die schuldhafte Verletzung ein ursächlicher Schaden entstanden ist.

Pflichtverletzung und Schaden lassen sich in der Regel relativ leicht nachweisen. Schwieriger ist jedoch der Nachweis, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden war. Ob die Pflichtverletzung ursächlich war, hängt beispielsweise davon ab, ob der Mandant den Prozess ohne den Fehler des Anwalts gewonnen hätte.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Mandant den Prozess auch ohne den Fehler des Anwalts verloren hätte, besteht kein Schadensersatzanspruch. In diesem Fall war der Fehler des Anwalts nicht ursächlich für den Verlust des Prozesses oder des Anspruchs.

Vertragspflichten des Anwalts

Welche einzelnen Pflichten der Anwalt zu erfüllen hat, richtet sich nach dem Inhalt und Umfang seines Auftrags sowie den Umständen des Einzelfalls. Die Kardinalpflichten des Anwalts lassen sich wie folgt beschreiben:

  • Der Rechtsanwalt hat das vom Mandanten angestrebte Ziel und den maßgeblichen Sachverhalt, zu dem auch bereits geltend gemachte bzw. mögliche Einwände des Gegners gehören, zu klären. Dazu gehört auch, dass er gemeinsam mit dem Mandanten den Sachverhalt aufklärt.
  • Der Rechtsanwalt hat diesen Sachverhalt hinsichtlich seiner rechtlichen Erheblichkeit für das angestrebte Ziel zu prüfen. (Trägt der Sachverhalt den Anspruch des Mandanten?)
  • Der Rechtsanwalt muss den Mandanten über das Ergebnis seiner Sach- und Rechtsprüfung informieren, auf sich ergebende Bedenken, Zweifel und Risiken hinweisen und die für die Erreichung des Ziels geeigneten Wege aufzeigen. Dabei muss er dem Mandanten „den sichersten Weg“ aufzeigen.
  • Der Rechtsanwalt muss ferner darauf achten, dass dem Auftraggeber kein vorhersehbarer und vermeidbarer Schaden entsteht.

Aus diesen Kardinalpflichten folgen eine Vielzahl von Einzelpflichten, die die äußerst umfangreiche Rechtsprechung zur Anwaltshaftung in den zurückliegenden Jahrzehnten herausgearbeitet hat.

Pflichtverletzung des Anwalts

Grundvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung ist, dass der Anwalt eine (oder mehrere) der ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten verletzt hat. Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. In meinem Blog anwaltshaftung.de finden Sie zahlreiche Beispiele in denen der Anwalt Pflichtverletzungen begangen hat.

Was bedeutet Schadensersatz?

Sinn des Schadenersatzes ist es, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis – hier die anwaltliche Pflichtverletzung – bestünde. Daraus ergibt sich zugleich annähernd der Umfang des Schadenersatzanspruchs. So hat beispielsweise der Anwalt, der durch die Versäumung einer Frist die Durchsetzung eines Anspruchs seines Mandanten vereitelt hat, den Zustand herzustellen, der ohne die Fristversäumnis eingetreten wäre. Er hätte den Prozess gewonnen und hätte aus dem Urteil gegen den Anspruchsgegner vollstrecken können. Also muss der Anwalt seinem Mandanten den vereitelten Anspruch bezahlen.
Hat der Anwalt nicht erkannt, dass der Anspruch seines Mandanten nicht durchzusetzen ist, ihm aber zur Klage geraten, ist er dem Mandanten gegenüber verpflichtet, die gesamten Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.

Verjährung von Anwaltshaftung

Auch Schadenersatzansprüche wegen Anwaltshaftung unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Mandant Kenntnis von der Pflichtverletzung des Anwalts hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen. Bei Klageverfahren ist von einer Kenntnis grundsätzlich ab der Übermittlung des später rechtskräftig gewordenen Urteils auszugehen. Endet das Verfahren nach dem Urteil in erster Instanz, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem das Urteil zugestellt wurde. Wurde Berufung eingelegt, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, mit dem über die Berufung entschieden wurde.