Versäumen von Fristen

u36481Der Anwalt ist verpflichtet, gesetzliche oder von Gericht gesetzte Fristen einzuhalten. Ein besonderes Problem stellen dabei die Fristen für ein Rechtsmittel (z.B. Berufung) dar. Versäumt der Anwalt eine solche Frist, kann alleine deshalb ein Prozess verlorengehen.

Schadenersatzpflichtig ist ein Anwalt aber nur dann, wenn das Versäumen der Frist ursächlich für den verlorenen Prozess war. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Rechtsmittel tatsächlich Aussicht auf Erfolgt gehabt hätte. In vielen Fällen ergibt sich bei einer genaueren Prüfung, dass der Anwalt zur Führung des Prozesses gar nicht hätte raten dürfen, weil von vornherein keine Erfolgsaussichten bestanden. Dann kommt eine Schadenersatzpflicht lediglich hinsichtlich der nutzlos aufgewandten Prozesskosten einschließlich der Kosten der Gegenseite in Betracht.

Es kommt aber (gerade bei Anlegerprozessen) auch vor, dass der im Ausgangsverfahren tätige Anwalt gar nicht alle Tatsachen und möglichen Ansatzpunkte in seiner Klage berücksichtigt hat. Wäre die Klage unter Berücksichtigung dieser Punkte gewonnen worden, ist der Anwalt verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als hätte er den Rechtsstreit gewonnen. (mehr dazu unter Schadenersatz)

Lässt der Anwalt in einem Gerichtsverfahren Fristen verjähren, ist er dem Mandanten unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet.