Anwaltshaftung bei verlorenen Anlegerprozessen

u36487Wir vertreten zahlreiche Anleger, die gegen ihre beratende Bank, ihren Anlageberater oder Emittenten und Gründungsgesellschafter von fehlgeschlagenen Kapitalanlagen auf Schadenersatz geklagt und verloren haben. Sie haben uns beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen ihren ehemaligen Anwalt zu prüfen und durchzusetzen.

In zahlreichen Fällen haben wir bei der Prüfung der Prozessakten gravierende anwaltliche Fehler festgestellt, die Schadenersatzansprüche begründen:

  • Einige Klagen hatten keinen Bezug zum Einzelfall, stellten weder die persönlichen Verhältnisse, noch Anlageziele und Anlageerfahrung des Anlegers dar, obwohl sich im Lichte dessen bereits schadenersatzrelevante Beratungsfehler des Anlageberaters ergeben hätten. (nicht anlegergerechte Beratung)
  • Oftmals werden Klagen (fast) ausschließlich darauf gestützt, dass die Bank oder Sparkasse nicht auf die von ihr vereinnahmten Provisionen (Rückvergütungen oder Kickbacks) hingewiesen hätte. Zu anderen, insbesondere angesichts eindeutiger Rechtsprechung naheliegenden Beratungsfehlern, auf die die Schadenersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg hätten gestützt werden können, fehlte jeglicher Vortrag.
  • Obwohl der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, dass nicht bankgebundene „freie“ Anlageberater nicht auf die ihnen bei erfolgreicher Vermittlung eines Fondsanteils zufließende Provision hinzuwiesen, wurden und werden von einigen Anwälten weiter Klagen gegen diese Finanzdienstleister erhoben, die sich ausschließlich auf die unterlassene Aufklärung über „kickbacks“ stützen.
  • Viele selbsternannte „Anlegeranwälte“ unterziehen sich nicht der Mühe, Fondsprospekte gründlich zu prüfen und versäumen es so, auf angesichts der Rechtsprechung des BGH eindeutige Prospektfehler hinzuweisen, die zur Begründung der geltend gemachten Schadenersatzes hätten herangezogen werden können und müssen.
  • Es werden Klagen geführt, die von Vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben.
  • Mandanten werden nicht auf die ungünstige Beweissituation hingewiesen, insbesondere nicht darauf, dass sie für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisbelastet sind und – nach der Sachlage – den Beweis nicht werden führen können.

Einige Kanzleien, die Anleger von geschlossenen Schiffs- und Immobilienfonds anschreiben und um Mandate buhlen zeichnen sich nach unserer Erfahrung durch eine im besonderen Maße fehlerhafte Mandatsbearbeitung aus. Dies eröffnet gerade für die Mandanten dieser Kanzleien zum Teil gute Chancen auf Schadenersatzansprüche gegen ihre Anwälte durchzusetzen.