Eine große überregionale Sozietät vertrat einen Mandanten in einem Schadenersatzprozess gegen einen bedeutenden Finanzdienstleister. Der Fall wurde in der ersten Instanz vor dem Landgericht verhandelt, jedoch wies das Gericht die Klage ab. Der Anwalt der Sozietät legte gegen dieses klageabweisende Urteil Berufung ein, jedoch wurde die Berufung zu spät eingereicht. Aufgrund dieser Versäumnis wurde das Urteil des Landgerichts rechtskräftig, was bedeutete, dass der Mandant keine Möglichkeit mehr hatte, das Urteil in der zweiten Instanz anzufechten.
Auftrag zur Geltendmachung von Schadenersatz
Unser Mandant hat uns daraufhin beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen die verantwortliche Sozietät geltend zu machen. Diese Ansprüche basieren nicht nur auf der Tatsache, dass die Berufungsfrist versäumt wurde. Bei unserer Überprüfung des Falls stellten wir fest, dass der Anwalt bereits im Ausgangsverfahren erhebliche Fehler gemacht hatte. Es wurden wichtige Beratungsfehler, die der Finanzdienstleister begangen hatte, nicht in der Klage berücksichtigt. Diese Beratungsfehler hätten jedoch eine bedeutende Rolle spielen können, um die Erfolgsaussichten der Klage zu verbessern.
Fehlende Berücksichtigung von Prospektfehlern
Weiterhin haben wir festgestellt, dass in den ursprünglichen Klagen des Anwalts wichtige Prospektfehler nicht thematisiert wurden. Diese Prospektfehler, die wir im Rahmen unserer Prüfung entdeckten, hätten als Grundlage für zusätzliche Schadenersatzansprüche dienen können. Der Anwalt hat es jedoch versäumt, diese Fehler in der Klage aufzuführen und entsprechend darzulegen. Damit hat er eine entscheidende Möglichkeit verpasst, die Chancen unseres Mandanten im Ausgangsverfahren zu verbessern.
Unzureichende Sachverhaltsermittlung und Anwaltshaftung
Der Anwalt der Sozietät hat also nicht nur die Berufungsfrist versäumt, sondern auch im Ausgangsverfahren den Sachverhalt unzureichend ermittelt und wichtige Punkte nicht vorgetragen. Aufgrund dieser Versäumnisse war die Klage von Anfang an erheblich geschwächt. Wir machen nun Schadenersatzansprüche gegen die Sozietät unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung geltend. Unser Ziel ist es, den entstandenen Schaden für unseren Mandanten auszugleichen und ihm die Möglichkeiten zurückzugeben, die durch die Fehler seines ehemaligen Anwalts verloren gingen.
Mathias Nittel – Fachanwalt
In meiner Tätigkeit als Anwalt geht es um die Ziele und Vorstellungen meiner Mandanten. Dabei ist es mir wichtig, dass diese Ziele realistisch und erreichbar sind.