u36487 Vertretung enttäuschter Anleger

Wir vertreten zahlreiche Anleger, die nach gescheiterten Schadenersatzklagen gegen ihre Bank, ihren Anlageberater oder die Emittenten und Gründungsgesellschafter fehlgeschlagener Kapitalanlagen unsere Hilfe suchten. Diese Anleger haben uns beauftragt, mögliche Schadenersatzansprüche gegen ihre ehemaligen Anwälte zu prüfen und durchzusetzen. Viele dieser Mandanten haben zuvor verloren, weil ihre Klagen nicht erfolgreich waren, obwohl sie auf anwaltlichen Rat vertraut hatten.

Häufige und gravierende Anwaltsfehler festgestellt

Bei der detaillierten Prüfung der Prozessakten haben wir in zahlreichen Fällen erhebliche Anwaltsfehler festgestellt, die eine Grundlage für Schadenersatzansprüche bieten. In einigen Fällen waren die eingereichten Klagen nicht ausreichend auf den individuellen Fall des Anlegers zugeschnitten. Die Klagen versäumten es, die persönlichen Verhältnisse, Anlageziele und die Anlageerfahrung der Anleger darzustellen. Diese Aspekte sind jedoch entscheidend, da sich aus ihnen bereits beratungsrelevante Fehler des Anlageberaters hätten ableiten lassen. Solche nicht anlegergerechten Beratungen hätten von Anfang an thematisiert werden müssen.

In vielen Fällen stützten sich die Klagen fast ausschließlich auf den Vorwurf, dass die Bank oder Sparkasse nicht auf vereinnahmte Provisionen, sogenannte Rückvergütungen oder Kickbacks, hingewiesen habe. Während dies durchaus ein legitimer Ansatz ist, wurden andere, oft erfolgversprechendere Beratungsfehler ignoriert. Trotz eindeutiger Rechtsprechung, die solche Fehler betrifft, unterblieb jeglicher Vortrag dazu. Dies schwächte die Klagen erheblich.

Fehlende Berücksichtigung klarer Rechtsprechung

Ein weiteres häufiges Problem ist die unzureichende Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung. Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach entschieden hat, dass nicht bankgebundene „freie“ Anlageberater nicht verpflichtet sind, über ihre Provisionen aufzuklären, wurden dennoch Klagen gegen diese Berater erhoben. Diese Klagen stützten sich ausschließlich auf den Vorwurf der unterlassenen Aufklärung über Kickbacks, obwohl dieser Ansatz rechtlich unhaltbar ist. Solche Klagen hatten von Beginn an keine Aussicht auf Erfolg.

Viele Anwälte, die sich als „Anlegeranwälte“ bezeichnen, versäumen es zudem, die Fondsprospekte gründlich zu prüfen. Dadurch übersehen sie eindeutige Prospektfehler, die nach der Rechtsprechung des BGH eine solide Grundlage für Schadenersatzansprüche bieten könnten. Diese Versäumnisse sind besonders gravierend, da sie die Chancen der Mandanten auf eine erfolgreiche Klage erheblich vermindern.

Chancen auf Schadenersatz gegen Anwälte

Ein besonders auffälliges Problem betrifft Kanzleien, die gezielt Mandanten von geschlossenen Schiffs- und Immobilienfonds anschreiben und aktiv um Mandate werben. Nach unserer Erfahrung weisen diese Kanzleien oft eine besonders fehlerhafte Mandatsbearbeitung auf. Diese Fehler sind so gravierend, dass sie den betroffenen Mandanten häufig gute Chancen bieten, Schadenersatzansprüche gegen ihre ehemaligen Anwälte durchzusetzen. Die Versäumnisse dieser Anwälte eröffnen somit neue Möglichkeiten für die Mandanten, die in ihren ursprünglichen Klagen gescheitert sind.

Zusammengefasst haben unsere Untersuchungen gezeigt, dass viele Mandanten Opfer einer unzureichenden anwaltlichen Betreuung wurden. Diese Fehler reichen von unzureichender Individualisierung der Klagen über das Ignorieren klarer rechtlicher Vorgaben bis hin zur Vernachlässigung offensichtlicher Beweismittel. In diesen Fällen ist es möglich, dass die Mandanten ihre Anwälte wegen der entstandenen Schäden erfolgreich auf Schadenersatz verklagen können.

Mathias Nittel – Fachanwalt
In meiner Tätigkeit als Anwalt geht es um die Ziele und Vorstellungen meiner Mandanten. Dabei ist es mir wichtig, dass diese Ziele realistisch und erreichbar sind.

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