Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen BGH-Urteile nicht an

23.10.2015 – In tausenden von Fällen haben Rechtsanwälte in der Vergangenheit Güteanträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht, um die drohende Verjährung von Ansprüchen Ihrer Mandanten zu hemmen. Oftmals wurden dabei von den Kanzleien Antragsmuster verwendet oder den Mandanten zur Verfügung gestellt, damit diese den Antrag selbst stellen können. Mit seinen Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Az.: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR198/14 und 227/14) hat der BGH konkretisiert, welche Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen zu stellen sind. In vielen Fällen werden aussichtsreiche Klagen jetzt alleine deshalb verloren, weil die Güteanträge nicht diesen Anforderungen genügen.

Letzte Hoffnung Verfassungsbeschwerde

Die BGH-Entscheidungen sind für die betreffenden Anleger, aber auch für ihre Anwälte fatal. Die Anleger verlieren ihre Ansprüche gegen die verklagten Berater und Gründungsgesellschafter. Die Anwälte sehen sich Schadenersatzansprüchen ihrer Mandanten ausgesetzt, weil sie unzureichende Güteanträge erstellt haben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BGH war der letzte Strohhalm, um die über den Einzelfall hinausgehenden, weitreichenden Folgen der BGH-Urteile noch abzuwenden.

Diesen Hoffnungen setzte das Bundesverfassungsgericht nun ein schnelles Ende. Mit Nichtannahmebeschüssen vom 10.09.2015 (I BvR 1819/15, I BvR 1817/15) wies es die Verfassungsbeschwerden zurück. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Anspruchsverlust durch Verjährung

Nicht erst seit diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs haben Land- und Oberlandesgerichte Klagen geschädigter Anleger wegen ungenügend individualisierter Güteanträge abgewiesen. Begründun: Die Ansprüche seien verjährt. Hinzu kommen Fälle, in denen die nach den Verfahrensordnungen der Gütestellen vorgeschriebenen Vollmachten nicht vorgelegt wurden. Da diese Fälle in die Tausende gehen, ist in allernächster Zukunft eine große Zahl von Urteilen zu erwarten, in denen Anlegerklagen wegen der Verjährung ihrer Ansprüche verloren gehen werden.

Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Güteanträge

Betroffene Anleger, deren Anwälte mit fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt und die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die die Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Mathias Nittel – Fachanwalt
In meiner Tätigkeit als Anwalt geht es um die Ziele und Vorstellungen meiner Mandanten. Dabei ist es mir wichtig, dass diese Ziele realistisch und erreichbar sind.

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