Schadensersatz bei Anwaltsfehlern: Anwaltshaftung

Rechtsanwälte sollten ihren Beruf stets sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Trotzdem können auch ihnen Fehler unterlaufen, wie in jeder Berufsgruppe. Das Sprichwort „Wo gehobelt wird, fallen Späne“ trifft auch auf Anwälte zu.

Führt eine anwaltliche Pflichtverletzung zu einem Schaden, kann der Mandant häufig Schadensersatz vom Anwalt fordern. Die Durchsetzung solcher Ansprüche im Rahmen der Anwaltshaftung gehört zu meinen Kernkompetenzen.

Was versteht man unter Anwaltshaftung?

Anwaltshaftung bedeutet die Haftung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten. Grundlage ist der zwischen Anwalt und Mandant geschlossene Mandatsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag gilt.

Für einen Schadensersatzanspruch muss der Anwalt zunächst eine Pflicht aus dem Mandatsvertrag verletzt haben. Eine bloße Pflichtverletzung allein reicht jedoch nicht aus, um im Regressprozess erfolgreich zu sein. Es muss auch nachgewiesen werden, dass dem Mandanten durch die schuldhafte Pflichtverletzung ein konkreter Schaden entstanden ist.

Die Nachweisführung kann komplex sein, insbesondere in Bezug auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden. Beispielsweise hängt bei einer Fristversäumnis durch den Anwalt der Schadensersatzanspruch davon ab, ob der Prozess ohne den Fehler gewonnen worden wäre. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Mandant den Prozess auch ohne den Anwaltsfehler verloren hätte, besteht kein Schadensersatzanspruch. Der Anwaltsfehler war in diesem Fall nicht ursächlich für den Verlust des Anspruchs.

Vertragspflichten des Anwalts

Die Pflichten des Anwalts richten sich nach dem Inhalt und Umfang des Auftrags sowie den Umständen des Einzelfalls. Die wichtigsten Pflichten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Der Anwalt muss das vom Mandanten angestrebte Ziel und den zugrunde liegenden Sachverhalt klären. Dazu gehören auch mögliche Einwände des Gegners.
  2. Er muss den Sachverhalt auf seine rechtliche Erheblichkeit für das angestrebte Ziel hin prüfen. Hierbei stellt sich die Frage: Trägt der Sachverhalt den Anspruch des Mandanten?
  3. Der Anwalt hat den Mandanten über das Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung zu informieren, auf Bedenken, Zweifel und Risiken hinzuweisen und geeignete Wege zur Zielerreichung aufzuzeigen. Dabei sollte er dem Mandanten den sichersten Weg empfehlen.
  4. Zudem muss der Anwalt darauf achten, dass dem Mandanten kein vorhersehbarer und vermeidbarer Schaden entsteht.

Diese Pflichten führen zu zahlreichen Einzelpflichten, die in der umfangreichen Rechtsprechung zur Anwaltshaftung in den letzten Jahrzehnten entwickelt wurden.

Pflichtverletzung des Anwalts

Eine Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung ist die Verletzung einer oder mehrerer Pflichten aus dem Mandatsvertrag durch den Anwalt. Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, muss im Einzelfall genau geprüft werden. In meinem Blog anwaltshaftung.de finden Sie zahlreiche Beispiele, in denen Anwälte Pflichtverletzungen begangen haben.

Was bedeutet Schadensersatz?

Der Zweck des Schadensersatzes besteht darin, den Zustand herzustellen, der ohne die anwaltliche Pflichtverletzung bestünde. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs ergibt sich daher aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Situation und der hypothetischen Situation ohne die Pflichtverletzung.

Beispielsweise muss ein Anwalt, der durch die Versäumung einer Frist die Durchsetzung eines Anspruchs vereitelt hat, den Zustand herstellen, der ohne die Fristversäumnis eingetreten wäre. Hätte der Mandant den Prozess ohne den Fehler gewonnen, muss der Anwalt den vereitelten Anspruch ersetzen.

Hat der Anwalt nicht erkannt, dass der Anspruch seines Mandanten nicht durchsetzbar ist, und ihm dennoch zur Klage geraten, muss er dem Mandanten die gesamten Kosten des Klageverfahrens erstatten.

Verjährung von Ansprüchen aus Anwaltshaftung

Auch Schadensersatzansprüche wegen Anwaltshaftung unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Mandant Kenntnis von der Pflichtverletzung des Anwalts erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

In Klageverfahren gilt die Kenntnis in der Regel ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des rechtskräftigen Urteils. Endet das Verfahren nach dem Urteil der ersten Instanz, beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem das Urteil zugestellt wurde. Wurde Berufung eingelegt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem über die Berufung entschieden wurde.

 

 

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Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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