Umfang der Beratungspflicht über die Erfolgsaussichten der Prozessführung

Umfang der Beratungspflicht über die Erfolgsaussichten der Prozessführung

Nach der Rechtsprechung ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet und hat die Aufgabe, den Mandanten vor möglichen Schäden zu bewahren. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus. Auch einschlägige Rechtsprechung ist vom Anwalt festzustellen und hinsichtlich der Bedeutung für den konkreten Fall auszuwerten. Sodann muss der Rechtsanwalt den Mandanten zutreffend darüber beraten, damit dieser eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann, ob und wie er seine Rechte wahrnehmen oder verteidigen will. Insbesondere über das Prozessrisiko muss der Mandant möglichst genau aufgeklärt werden, weil dies für seine eigenverantwortliche Entscheidung besonders wesentlich ist.

An einer zutreffenden Risikoberatung hat es nach Ansicht des OLG Koblenz (Urteil vom 12. Juni 2006 – 12 U 315/05) in dem von ihm zu beurteilenden Vorprozess aber gefehlt. Der Ausgang der für den Mandanten geführten Prozesse habe, so das OLG, von vornherein auf der Hand gelegen. Die von den Anwälten im Vorprozess vertretene Rechtsansicht sei praktisch aussichtslos gewesen. Denn die Rechtsansicht sei rechtlich offensichtlich unrichtig gewesen. Über die nahezu vollständig fehlenden Erfolgsaussichten der Klage sei der Kläger des Vorprozesses von seinen Anwälten nicht aufgeklärt worden, obwohl dies dringend geboten gewesen wäre. Die Anwälte hätten der Klage vielmehr sogar Erfolgschancen zugeschrieben. Deshalb liege die – fahrlässige – Verletzung einer Pflicht aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag vor. Daraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des ehemaligen Mandanten.

Geht der Vorprozess verloren, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, muss der Mandant im Regressprozess gegen den Anwalt darlegen und beweisen, dass er nur deshalb das Prozessrisiko eingegangen ist, weil der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten unrichtig dargestellt hat. Dies liegt hier aber schon deshalb auf der Hand, weil die Anwälte im vom OLG Koblenz entschiedenen Rechtsstreit ihren Standpunkt immer noch für zutreffend und die im Vorprozess in drei Instanzen ergangenen Entscheidungen letztlich für falsch halten, obwohl das anders lautende Ergebnis angesichts bereits mehrfach ergangener BGH-Entscheidungen, so das OLG, auf der Hand gelegen habe. Diese Rechtsprechung des BGH hatten die Anwälte ihrem Mandanten im Vorprozess nicht mitgeteilt. Das war ein durchgreifender Beratungsfehler. Daher lag schon der Klageerhebung im Vorprozess ein anwaltlicher Beratungsfehler zu Grunde.