Versäumung der Berufungsfrist

u36502Eine große überregionale Sozietät, die für einen Mandanten im Vorprozess gegen einen großen Finanzdienstleister auf Schadenersatz geklagt hat, hat die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zu spät eingelegt.

Damit wurde das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.

Wir sind beauftragt, nunmehr Schadenersatzansprüche gegen die Sozietät geltend zu machen. Diese stützen sich nicht nur darauf, dass die Berufungsfrist versäumt wurde. Vielmehr haben wir bei unserer Prüfung festgestellt, dass eine Vielzahl von Beratungsfehlern vorliegen, die mit der Klage gar nicht geltend gemacht wurden. Auch auf Prospektfehler, die wir bei unserer Überprüfung ermittelt haben, ist in dem Ausgangsverfahren nicht eingegangen worden.

Der ursprünglich für unseren Mandanten tätige Anwalt hat also nicht nur die Berufungsfrist versäumt, sondern auch im Ausgangsverfahren den Sachverhalt unzureichend ermittelt und nicht entsprechend vorgetragen. Wir machen gegen ihn nunmehr Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung geltend.