Unzureichender Sachvortrag

u36492Fehler bei der Ermittlung von Sachverhalt und Beweismitteln führen nicht selten zu unzureichendem Sachvortrag in Prozessverfahren. Juristen sprechen hier davon, dass die Klage „unsubstantiiert“ ist. Bezeichnet ein Urteil die Klage als unsubstantiiert, lag entweder eine unzureichende Sachverhaltsermittlung zu Grunde, oder der Anwalt hätte von der Erhebung der Klage abraten müssen.

Es kommt auch vor, dass der Anwalt die überlassenen Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt oder dem zu fordernden Sachverstand prüft und so Tatsachen und Zusammenhänge nicht erkennt, die zu einem Prozesserfolg geführt hätten. So scheitern Anlegerprozesse oftmals daran, dass Anspruchsgrundlagen, die bei einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts oder des Prospekts hätten erkannt werden können, nicht vorgetragen wurden.

Auch auf derartige Fehler bei der Prozessführung können sich Schadenersatzansprüche wegen Anwaltshaftung stützen.