Nichtberücksichtigung von Beratungs- und Prospektfehlern

u36493Es ist immer wieder erstaunlich, in Urteilen und Gerichtsakten zu lesen, mit wie wenig Argumenten Anleger von ihren Anwälten in Schadenersatzklagen wegen Falschberatung geführt werden. Dabei liegen zahlreiche Beratungsfehler, wenn man die dazu ergangene Rechtsprechung kennt, auf der Hand. So vertreten wir aktuell mehrere Schiffsfondsanleger, denen von unterschiedlichen Anwälten zur Klageerhebung gegen die jeweils anlageberatende Sparkasse oder Bank geraten wurde. Die Prozesse gingen allesamt verloren, wie der Tatsachenvortrag der Kolleginnen und Kollegen nach Ansicht der Gerichte nicht ausreichte, um Schadenersatzansprüche zu begründen.

Unerwähnt blieb in den Klagen unter anderem, dass in der Beratung weder darauf hingewiesen wurde, dass die im jeweiligen Fonds geplanten Vertriebsaufwendungen weit über 15% lagen, noch auf den Umstand, dass die Treuhandgesellschaften zur Unternehmensgruppe des Emissionshauses gehörten, was befürchten ließ, dass diese ihre Aufgaben nicht ausschließlich im Interesse der Anleger wahrnehmen werden. Dies ist besonders deshalb interessant, weil die Aufklärungspflicht zu beiden Punkten vom Bundesgerichtshof in entsprechenden Entscheidungen bestätigt wurde.

Für unsere Mandanten machen wir nunmehr Schadenersatz gegen ihre ehemaligen Anwälte unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung geltend.